Bauleistungs-Versicherung

Der Jahresanfang ist zumeist der Auftakt für neue Bauvorhaben – auch in den Kommunen. Zum Schutz des Bauvorhabens vor Schäden während der Bauzeit ist der Abschluss einer Bauleistungsversicherung empfehlenswert. Versicherungsschutz kann sowohl für den Bauherrn als auch für den Bauunternehmer erlangt werden. Um ihren Mitgliedern vor Beginn des Bauvorhabens bürokratische Lasten abzunehmen, erinnert die OKV in den ersten Monaten eines jeden Jahres ihre Mitglieder mit einem Rundschreiben an die Sicherstellung der Bauleistungsversicherung. Mit den aktuellen Informationen wird auch ein Antragsformular versandt, mit dem durch gezielte Abfrage der wesentlichen Informationen die einfache und kurzfristige Beantragung des Versicherungsschutzes möglich ist.

Nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), Teil B, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung, falls seine Bauleistungen durch höhere Gewalt oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände zerstört oder beschädigt werden.
Die Praxis beweist, dass vielfach nicht festzustellen ist, in welchen Verantwortungsbereich ein Schaden fällt. Langwierige und unerfreuliche Auseinandersetzungen sind die Folge.
Durch die Bauleistungsversicherung der Kommune besteht Versicherungsschutz, gleichgültig ob Schäden an den versicherten Bauleistungen oder Sachen zulasten des Bauherrn oder des Bauunternehmers sowie des Handwerkers gehen.

Akkordeon Inhalt
  • Alle Gebäudeneubauten, wie Wohn- und Verwaltungsgebäude, Schulen, Krankenhäuser, Sporthallen, auch Umbauten, Sanierung und Rekonstruktion.
  • Umfangreiche Tiefbauten, wie Kläranlagen oder Regenrückhaltebecken.

Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Bauleistungen oder an den sonstigen versicherten Sachen, z. B. durch höhere Gewalt und Elementarereignisse, unbekannte Eigenschaften des Baugrundes, Konstruktions- und Materialfehler, Fehler bei der Bauausführung, mangelnde Aufsicht, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit und Böswilligkeit.

Nicht versichert sind u. a. Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss, Vertragsstrafen und mittelbare Schäden, Mängel der versicherten Sachen und Gewährleistungsschäden.

Sie erhalten die Kosten, die notwendig sind, um die Schadenstätte aufzuräumen und einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens gleichwertig ist.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden den vereinbarten Selbstbehalt.

Sie erhalten die Kosten, die notwendig sind, um die Schadenstätte aufzuräumen und einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens gleichwertig ist.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden den vereinbarten Selbstbehalt.

Die Versicherung beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet mit der behördlichen Gebrauchsabnahme bzw. Bezugsfertigkeit oder Benutzung des Bauwerks.

 

In Bauverträgen wird regelmäßig die Gefahrverteilung von Schäden an der entstehenden Bauleistung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen vorgenommen. Nach den §§ 7 und 12 VOB Teil B gilt dann folgende Gefahrverteilung:

  1. Schäden, die vor der Abnahme am Gewerk entstehen
    a) Schäden durch höhere Gewalt
    Diese hat der Bauherr zu übernehmen. Ohne Versicherungsschutz hat er die Kosten für Schadenbeseitigung in vollem Umfang selbst zu tragen.
    b) Übrige Schäden
    Die Kosten für die Schadenbehebung hat der Auftragnehmer zu tragen.
  2. Schäden, die nach der Abnahme des Gewerks entstehen
    Schäden jeder Art und damit die Schadenbehebungskosten gehen zulasten des Bauherren.
  3. Alle genannten Schadenarten sind von der Bauleistungsversicherung der OKV bedingungsgemäß gedeckt. Der Versicherungsschutz bezieht sich also auf das Risiko des Bauherren wie auch des Unternehmers.

 

Unsere Berater werden sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.