Vermögens-Eigenschaden-Versicherung

Wenn man von Werten spricht, kommt dem kommunalen Vermögen eine besondere Rolle zu. Dieses bedarf einer speziellen Sicherung, denn Vermögenswerte sind von Sachwerten zu unterscheiden. Der Begriff „Sache“ wird in § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches näher beschrieben. Danach sind Sachen körperliche Gegenstände. Maschinen und Werkzeuge wie auch sonstiges Hab und Gut, das sich im kommunalen Besitz befinden kann, lassen sich als körperliche Gegenstände ohne Schwierigkeiten dem Begriff „Sache“ zuordnen. Vermögen bezeichnet dagegen vor allem geldwerte Rechte, wie z. B. Forderungen.

Akkordeon Inhalt

Der Versicherungsumfang ergibt sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Vermögenseigenschadenversicherung, ABV 2010. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Regulierung eines Schadens lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Der Versicherer leistet dem Versicherungsnehmer Entschädigung für Vermögensschäden, die ihm unmittelbar durch wenigstens fahrlässige Dienstpflichtverletzungen von Vertrauenspersonen zugefügt werden.
  2. Ein Vermögensschaden ist dann unmittelbar durch eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung eingetreten, wenn das Vermögen des Versicherungsnehmers Objekt der schädigenden Handlung der Vertrauensperson war.
  3. Vertrauenspersonen sind die im Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehenden Beamten, Ehrenbeamten, Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sowie die für den Versicherungsnehmer ehrenamtlich oder nebenberuflich tätigen Personen, insbesondere die Mitglieder der Vertretungskörperschaft. Bei kommunalen Kapitalgesellschaften (z. B. Stadtwerke, AG oder GmbH) auch der Geschäftsführer, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
  4. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Abhandenkommen oder Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit von Sachen) sind, noch sich aus solchen herleiten.
  5. Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen der Verstoß, der einen nach dem Versicherungsvertrag zu ersetzenden Schaden verursacht hat oder verursachen könnte. Ist ein Schaden durch Unterlassen herbeigeführt worden, so gilt der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem bei einer normalen Sachbehandlung die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden müssen.
  6. Eine Schadenregulierung kann nur dann erfolgen, wenn der Versicherungsvertrag bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. Ziff. 5) bestanden hat und zwischen schriftlicher Schadenmeldung und Eintritt des Versicherungsfalls höchstens ein Zeitraum von vier oder sechs Jahren (entsprechend der jeweils vereinbarten Ausschlussfrist) liegt.
  7. Nach der Regelung des § 11 Abs. 3 ABV 2010 verzichtet der Versicherer darauf, Rückgriffsansprüche wegen Schäden aus fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen geltend zu machen. Es wird also kein Rückgriff genommen, auch wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wird.
  8. Jeder Versicherungsfall muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis angezeigt werden.

Vermögensschäden, die im Rahmen der Vermögenseigenschadenversicherung ersatzfähig sind, können u. a. entstehen durch:

  • Auszahlung zu hoch berechneter Gehälter
  • Anweisung von Leistungen, auf die kein Anspruch besteht
  • Fehlüberweisungen, unbare Doppelauszahlungen, Auszahlung an Nichtberechtigte
  • Mehrkosten infolge unterlassener Kündigung von Pacht- oder Mietverträgen
  • Nichteinziehung bzw. Falschveranlagung von Steuern, Gebühren, Mieten, Pachten und sonstigen Einkünften

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